1 Zusammenfassung des Verordnungsentwurfs
Mit dem Digitalen–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) wurden in der Sozialen Pflegeversicherung digitale Pflegeanwendungen eingeführt (§§ 40a, 40b Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI). Gegenstand des Leistungsanspruchs sind digitale Pflegeanwendungen, die die Anforderungen nach § 78a Absatz 4 SGB XI an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit erfüllen und einen pflegerischen Nutzen nachweisen können.
So werden insbesondere Regelungen zum Verfahren für die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) getroffen unter Benennung der Anforderungen an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit sowie an die zu erbringenden Nachweise des pflegerischen Nutzens digitaler Pflegeanwendungen.Zudem wird Näheres zu den Inhalten und Modalitäten der Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen geregelt.
2 Gesamtbewertung
Wir vom SoVD, als eine der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI und Interessenvertretung sorgender und pflegender Angehöriger, befürworten den neuen Leistungsanspruch als sinnvoll und zukunftsgerecht. Wir begrüßen digitale Innovationen, die die Versorgung von Pflegebetroffenen verbessern und die Pflege erleichtert, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Dabei sind Angebote für das Smartphone, das heute für viele ein ständiger Begleiter ist, unerlässlich. Die Vorteile der Digitalisierung müssen nutzbar gemacht werden. Sie dürfen aber stets nur unterstützend und nicht ersetzend zum Einsatz kommen. Pflegerischer Nutzen, niedrigschwellige Hilfestellungen zur Bedienbarkeit, altersgerechte Nutzbarkeit, Datensicherheit und die Barrierefreiheit (insbesondere der Anwendungen) müssen sichergestellt werden.
Wir vom SoVD nehmen zu ausgewählten Regelungen und Aspekten wie folgt Stellung:
Zu § 6: Anforderungen an die Qualität
Wir begrüßen die Vorgaben, dass digitale Pflegeanwendungen so zu gestalten sind, dass sie robust gegen Störungen und Fehlbedienungen sind und die Anforderungen des Verbraucherschutzes umgesetzt werden. Gerade bei einer älteren Zielgruppe sind Hilfestellungen von entscheidender Bedeutung für die Handhabung und den Nutzen. Es sollte sichergestellt werden, dass Anwender*innen über Fehlfunktionen oder Fehlbedingungsmöglichkeiten informiert und aufgeklärt werden, beispielsweise durch warnende PushNachrichten.
Zu § 16: Ergänzung zum Evidenzniveau der Studien
Aus Informationsund Transparenzgründen sollten die Angaben des Evidenzniveaus der vorgelegten Studien im Verzeichnis offengelegt werden. Die Studien sind Kernbestandteil der Bewertungsentscheidung nach § 12 der VO über das Vorliegen eines hinreichenden Nachweises eines pflegerischen Nutzens. Betroffene wie Beteiligte und Interessierte müssen in dem Verzeichnis einsehen können, wie die Güte der Studienlage durch das BfArM bewertet wird. So kann es beispielsweise für die Auswahl der konkreten DiPA für die Pflegebedürftigen und Verordnenden von mitentscheidender Bedeutung sein, wie belastbar die Grundlage für die Feststellung des pflegerischen Nutzens ist (Evidenz-Graduierung). Die erforderlichen Angaben sollen erhoben werden und liegen damit vor. Diese Angaben sind aus Transparenzgründen offenzulegen und für jeden sichtbar zu machen.
Zu § 17Abs. 3: Bereitstellung der Angaben
Die vorgesehene Bereitstellung der in § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben in maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung begrüßen wir. Die Berücksichtigung v.a. der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI sowie gemeinnütziger juristischer Personen des Privatrechts als Antragsberechtigte ist richtig. Sofern Pflegeberatungsstellen, wie etwa Pflegestützpunkte, nicht bereits unter Nr. 12 „sonstige Öffentliche Stellen des Bundes, Länder, Gemeinden“ fallen, sollten diese als Antragsberechtigte ergänzt werden. Für die Betroffenen wäre eine Pflegeberatung förderlich, die unter Nutzung des DiPAVerzeichnisses auch zu den digitalen Pflegeanwendungen umfassend informieren und beraten kann. Entsprechend sollte das Beratungsangebot dies künftig umfassen.
Berlin, 14. Juni 2022
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik