Ab dem 1. Oktober sollen rund 6,2 Millionen Arbeitnehmer*innen mehr Geld bekommen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums zum gesetzlichen Mindestlohn hervor. Die Erhöhung des Mindestlohnes war ein zentrales Wahlkampfversprechen der SPD. Der SoVD hat dies in einer Stellungnahme ausdrücklich begrüßt.
Der Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn sieht eine einmalige Anhebung zum 1. Oktober 2022 von dann 10,45 auf genau zwölf Euro vor. „Laut Gesetzentwurf werden 6,2 Millionen Menschen von einem höheren Stundenlohn profitieren. Das ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Niedriglohnsektors, besonders in Kombination mit der Grundrente zur Vorbeugung von Altersarmut“, sagt SoVD-Präsident Adolf Bauer.
13 Euro zur Armutsvermeidung nötig
Da insbesondere Frauen und Erwerbstätige in den neuen Bundesländern somit eine Verbesserung erfahren, ist der Schritt auch gleichstellungspolitisch sowie bezogen auf die Angleichung der Löhne in Ost und West gutzuheißen. Allerdings macht der SoVD klar, dass unter dem Aspekt der Armutsvermeidung 13 Euro noch sachgerechter gewesen wären. Denn auch abgeleitete Leistungen wie die gesetzliche Rente, das Arbeitslosen- oder das Kurzarbeitergeld würden sich damit noch spürbarer erhöhen.
Der gesetzliche Mindestlohn wurde zu Jahresbeginn von 9,60 auf 9,82 Euro angehoben, so wie es die im Oktober 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vorsah. Wie geplant steigt die Lohnuntergrenze in der vierten Stufe zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Diese Anpassung wird voraussichtlich von kurzer Dauer sein, weil zum 1. Oktober mit der Erhöhung auf zwölf Euro nun das Wahlversprechen von SPD und Grünen eingelöst wird. Danach soll dann wieder die Mindestlohnkommission, in der Arbeitgeber*innen- und Arbeitnehmer*innen-Vertretende sitzen, über die Höhe beraten.
Großer Niedriglohnbereich in Deutschland
Bei der Festsetzung orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung der jüngeren Vergangenheit. Sie berücksichtigt außerdem aktuelle Wirtschaftsprognosen sowie die derzeitige Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation.
Die Kommission, die politisch unabhängig entscheiden soll, legt den Mindestlohn alle zwei Jahre neu fest. Die beschlossene Lohnuntergrenze gilt für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Ausgenommen sind allerdings Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten wie auch Auszubildende, Absolvierende von Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten. In mehreren Branchen gibt es tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.
Rund ein Fünftel aller Beschäftigten in Deutschland sind Niedriglohnempfänger*innen. Das bedeutet, ihr Stundenlohn beträgt weniger als zwei Drittel des mittleren Stundenlohns. Nur in Polen, Bulgarien und den baltischen Staaten ist der Anteil der Niedriglohnempfänger*innen größer. Hierzulande erhalten zum Beispiel Verkäufer*innen, Reinigungskräfte und Beschäftigte in der Gastronomie derart niedrige Löhne.